Im Weiteren ist auch kein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers erkennbar. Da es sich beim Vater nicht um eine vom Beschwerdeführer beigezogene Hilfsperson handelt, kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte seinen Vater anweisen müssen, dass er über wichtige Sendungen informiert werde und ihm solche unverzüglich weitergeleitet werden. Dazu war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet. Abgesehen davon erscheint ohnehin fraglich, inwiefern eine solche Instruktion verhindert hätte, dass der Strafbefehl unbemerkt in das Reisegepäck des Vaters gelangt.