Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Strafbefehl von seinem Vater in Empfang genommen wurde bzw. der Strafbefehl ihm ausgehändigt werden durfte, nicht zu verantworten. Insofern handelt es sich beim Vater nicht um eine vom Beschwerdeführer gewollt beigezogene Hilfsperson, weshalb der Grundsatz, dass sich eine Partei das Verschulden ihrer Hilfsperson wie eigenes anrechnen lassen muss, vorliegend nicht greift. Folglich kann dem Beschwerdeführer das Verschulden seines Vaters nicht angelastet werden. 4.6 Im Weiteren ist auch kein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers erkennbar.