Die Strafbehörde als Absenderin bestimmt die Art der Zustellung. Ihr kommt damit schlussendlich der Entscheid darüber zu, ob eine im gleichen Haushalt wie der Empfänger lebende Person die Sendung in Empfang nehmen darf oder ob die Zustellung an den Empfänger persönlich erfolgen muss. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Strafbefehl von seinem Vater in Empfang genommen wurde bzw. der Strafbefehl ihm ausgehändigt werden durfte, nicht zu verantworten.