Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Vater zur Entgegennahme von Postsendungen (ausdrücklich) bevollmächtigt hätte, bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – wie bei eingeschriebenen Postsendungen üblich und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen – der Strafbefehl dem Vater 3 ohne Vorliegen einer Vollmacht ausgehändigt wurde. Die Zustellung an den Vater erfolgte somit ohne Zutun des Beschwerdeführers. Die Strafbehörde als Absenderin bestimmt die Art der Zustellung.