Wie unter Ziff. 4.2 hiervor dargelegt, nahm der Vater des Beschwerdeführers die Sendung nicht an der Poststelle, sondern an seinem Domizil in Empfang. Für eine Zustellung am Domizil des Empfängers an eine im gleichen Haushalt lebende Person ist keine Vollmacht des Adressaten notwendig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Vater zur Entgegennahme von Postsendungen (ausdrücklich) bevollmächtigt hätte, bestehen nicht.