94 N 58). 4.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist die eingeschriebene Postsendung versehentlich und unbemerkt in das Reisegepäck seines Vaters geraten und wurde erst nach Ablauf der Einsprachefrist ungeöffnet entdeckt. Diese Nachlässigkeit des Vaters stellt ein Verschulden dar, welches eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ausschliessen würde. Zu prüfen ist deshalb, ob das Verschulden des Vaters dem Beschwerdeführer angerechnet werden kann.