Eine Wiederherstellung wird indessen nur gewährt, wenn der Adressat glaubhaft machen kann, dass ihn – bzw. die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat – am Versäumnis kein Verschulden trifft (RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 94 N 33). Ein Verschulden von Hilfspersonen wie z.B. Boten ist dem Adressaten wie eigenes Verschulden anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2; RIEDO, a.a.O., Art. 94 N 58).