Die am 28. November 2013 der Post übergebe Einsprache erfolgte folglich verspätet. 4.3 Wird die Einsprachefrist versäumt, z.B. weil die im Sinn von Art. 85 Abs. 3 StPO zur Entgegennahme der Post berechtigte Person den Strafbefehl dem Adressaten nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht hat, steht der betroffenen Person die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuch offen (Art. 94 StPO). Eine Wiederherstellung wird indessen nur gewährt, wenn der Adressat glaubhaft machen kann, dass ihn – bzw. die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat – am Versäumnis kein Verschulden trifft (RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art.