vgl. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post [Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» Ziff. 2.3.5: „Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt“]). Somit gilt der Strafbefehl als am 15. November 2013 zugestellt, so dass die Einsprachefrist am 25. November 2013 endete. Die am 28. November 2013 der Post übergebe Einsprache erfolgte folglich verspätet.