Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zustellung sei nicht rechtsgültig erfolgt bzw. die Sendung hätte seinem Vater gar nicht ausgehändigt werden dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Aushändigung einer eingeschriebenen Postsendung an eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person ist – vorbehältlich anderer Anweisung durch die Strafbehörde – zulässig und bewirkt eine rechtsgültige Zustellung (Art. 85 Abs. 3 StPO; vgl. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post [Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» Ziff.