Eine zulässige Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person hat zur Folge, dass der Strafbefehl dem Adressaten als wirksam zugestellt gilt, auch wenn dieser selbst davon keine Kenntnis erlangt. 4.2 Unbestrittenermassen wurde der Strafbefehl am 15. November 2013 vom Vater des Beschwerdeführers, der an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft ist, entgegengenommen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nahm der Vater den Strafbefehl nicht am Schalter der Poststelle B. in Empfang. Dies ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace), in welcher der