4. 4.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben. Massgeblich für den Beginn der Einsprachefrist ist die Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine zulässige Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person hat zur Folge, dass der Strafbefehl dem Adressaten als wirksam zugestellt gilt, auch wenn dieser selbst davon keine Kenntnis erlangt.