Es dürfe als allgemein bekannt angesehen werden, dass eingeschriebene Post in der Regel dem Türöffnenden zur Gegenzeichnung hingereicht werde. Dies müsse auch der Staatsanwaltschaft bei der Auswahl der Versandart bewusst gewesen sein. Insofern nehme sie Fehler in der Zustellung billigend in Kauf. Die Information an ihn über den Strafbefehl sei nur deshalb unterblieben, weil das Einschreiben versehentlich und unbemerkt in das Reisegepäck geraten und erst am 26. November 2013, also nach Ablauf der Einsprachefrist, entdeckt worden sei.