Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe zu keinem Zeitpunkt jemanden beauftragt oder bevollmächtigt, in seinem Namen Post entgegenzunehmen. Wenn der Postzusteller einem Familienmitglied gegen Unterschrift eine nicht an ihn adressierte eingeschriebene Postsendung übergebe, lasse sich daraus nicht das Einverständnis des eigentlichen Adressaten ableiten. Es handle sich dabei auch nicht um eine zulässige Ersatzzustellung. Die Post hätte hier überhaupt nicht ausgehändigt werden dürfen. Es dürfe als allgemein bekannt angesehen werden, dass eingeschriebene Post in der Regel dem Türöffnenden zur Gegenzeichnung hingereicht werde.