Es handle sich dabei um ein verschuldetes Versäumnis der Hilfsperson, welches dem Beschwerdeführer wie sein eigenes anzulasten sei, habe er doch die Hilfsperson mit der Abholung von wichtigen Sendungen betraut. Der Beschwerdeführer hätte somit sicherstellen müssen, dass er von dieser Hilfsperson über wichtige Sendungen informiert werde und ihm solche unverzüglich weitergeleitet würden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe zu keinem Zeitpunkt jemanden beauftragt oder bevollmächtigt, in seinem Namen Post entgegenzunehmen.