Eine Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person habe zur Folge, dass der Strafbefehl als wirksam zugestellt gelte. Die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person habe die Sendung – nach Angaben des Beschwerdeführers – ungeöffnet mit ins Ausland genommen. Selbst wenn dies zutreffe, hätte sich die Hilfsperson an die Abholung erinnern müssen und es wäre ihr zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer über die Sendung zu informieren. Es handle sich dabei um ein verschuldetes Versäumnis der Hilfsperson, welches dem Beschwerdeführer wie sein eigenes anzulasten sei, habe er doch die Hilfsperson mit der Abholung von wichtigen Sendungen betraut.