[...] 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der Strafbefehl am 15. November 2013 auf der Poststelle B. von einem Familienmitglied des Beschwerdeführers entgegengenommen worden sei. Da dieser Person eine eingeschriebene, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung ausgehändigt worden sei, müsse diese bevollmächtigt gewesen sein, eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung abzuholen. Eine Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person habe zur Folge, dass der Strafbefehl als wirksam zugestellt gelte.