Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigte verlangte die Wiederherstellung der Einsprachefrist, weil der Strafbefehl nicht von ihm, sondern von seinem im gleichen Haushalt lebenden Vater entgegengenommen worden sei und dieser den Strafbefehl unbemerkt auf eine Auslandreise mitgenommen habe. Dadurch habe der Beschuldigte erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. Auszug aus den Erwägungen: