Regeste Wird ein Strafbefehl einem im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglied ausgehändigt, gilt die Zustellung im Sinn von Art. 85 Abs. 3 StPO als rechtsgültig erfolgt. Erfolgt die Zustellung an vorgenannte Person indessen ohne ausdrückliche Bevollmächtigung des Adressaten, kann die im gleichen Haushalt lebende Person nicht als gewollt beigezogene Hilfsperson qualifiziert werden, weshalb ein etwaiges Verschulden derselben nicht dem Adressaten angerechnet werden kann.