{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-03-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-2_2014-03-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_2_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a745a0f08dd79dc1fd6f043d768e5a011d185b37646a2266a0aa95a913800d7d5206937e8710b5577cb34f37f8cc263c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a745a0f08dd79dc1fd6f043d768e5a011d185b37646a2266a0aa95a913800d7d5206937e8710b5577cb34f37f8cc263c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_2", "Checksum": "9d2539a143d0a5c22446510ba43a4a4b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.03.2014 BK 2014 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 17.03.2014 BK 2014 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung Strafbefehl (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:36:22", "Checksum": "01870a4824549b93a07c90cdc3d7d5ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.03.2014 BK 2014 2\nRegeste:\nZustellung Strafbefehl (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2014 2\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 17. März 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / verspätete Einsprache /\nWiederherstellung Einsprachefrist\n\nRegeste\nWird ein Strafbefehl einem im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglied ausgehändigt,\ngilt die Zustellung im Sinn von Art. 85 Abs. 3 StPO als rechtsgültig erfolgt. Erfolgt die\nZustellung an vorgenannte Person indessen ohne ausdrückliche Bevollmächtigung des\nAdressaten, kann die im gleichen Haushalt lebende Person nicht als gewollt beigezogene\nHilfsperson qualifiziert werden, weshalb ein etwaiges Verschulden derselben nicht dem\nAdressaten angerechnet werden kann.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Beschuldigte verlangte die Wiederherstellung der Einsprachefrist, weil der Strafbefehl\nnicht von ihm, sondern von seinem im gleichen Haushalt lebenden Vater\nentgegengenommen worden sei und dieser den Strafbefehl unbemerkt auf eine Auslandreise\nmitgenommen habe. Dadurch habe der Beschuldigte erst nach Ablauf der Einsprachefrist\nKenntnis vom Strafbefehl erhalten.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n3.\n3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der\nStrafbefehl am 15. November 2013 auf der Poststelle B. von einem Familienmitglied des\nBeschwerdeführers entgegengenommen worden sei. Da dieser Person eine\neingeschriebene, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung ausgehändigt\nworden sei, müsse diese bevollmächtigt gewesen sein, eine an den Beschwerdeführer\nadressierte Sendung abzuholen. Eine Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte\nPerson habe zur Folge, dass der Strafbefehl als wirksam zugestellt gelte. Die vom\nBeschwerdeführer bevollmächtigte Person habe die Sendung – nach Angaben des\nBeschwerdeführers – ungeöffnet mit ins Ausland genommen. Selbst wenn dies zutreffe,\nhätte sich die Hilfsperson an die Abholung erinnern müssen und es wäre ihr zumutbar\ngewesen, den Beschwerdeführer über die Sendung zu informieren. Es handle sich dabei\num ein verschuldetes Versäumnis der Hilfsperson, welches dem Beschwerdeführer wie\nsein eigenes anzulasten sei, habe er doch die Hilfsperson mit der Abholung von\nwichtigen Sendungen betraut. Der Beschwerdeführer hätte somit sicherstellen müssen,\ndass er von dieser Hilfsperson über wichtige Sendungen informiert werde und ihm\nsolche unverzüglich weitergeleitet würden.\n3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe zu keinem Zeitpunkt jemanden\nbeauftragt oder bevollmächtigt, in seinem Namen Post entgegenzunehmen. Wenn der\nPostzusteller einem Familienmitglied gegen Unterschrift eine nicht an ihn adressierte\neingeschriebene Postsendung übergebe, lasse sich daraus nicht das Einverständnis des\neigentlichen Adressaten ableiten. Es handle sich dabei auch nicht um eine zulässige\nErsatzzustellung. Die Post hätte hier überhaupt nicht ausgehändigt werden dürfen. Es\ndürfe als allgemein bekannt angesehen werden, dass eingeschriebene Post in der Regel\ndem Türöffnenden zur Gegenzeichnung hingereicht werde. Dies müsse auch der\nStaatsanwaltschaft bei der Auswahl der Versandart bewusst gewesen sein. Insofern\nnehme sie Fehler in der Zustellung billigend in Kauf. Die Information an ihn über den\nStrafbefehl sei nur deshalb unterblieben, weil das Einschreiben versehentlich und\nunbemerkt in das Reisegepäck geraten und erst am 26. November 2013, also nach\nAblauf der Einsprachefrist, entdeckt worden sei.\n\n4.\n4.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen\nEinsprache erheben. Massgeblich für den Beginn der Einsprachefrist ist die Zustellung\ndes Strafbefehls (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die\nSendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer im gleichen Haushalt\nlebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85\nAbs. 3 StPO). Eine zulässige Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person hat\nzur Folge, dass der Strafbefehl dem Adressaten als wirksam zugestellt gilt, auch wenn\ndieser selbst davon keine Kenntnis erlangt.\n4.2 Unbestrittenermassen wurde der Strafbefehl am 15. November 2013 vom Vater des\nBeschwerdeführers, der an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft\nist, entgegengenommen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nahm der\nVater den Strafbefehl nicht am Schalter der Poststelle B. in Empfang. Dies ergibt sich\naus der elektronischen Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace), in welcher der\n\n"}