BK 2014 2 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Baloun vom 17. März 2014 in der Strafsache gegen A. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / verspätete Einsprache / Wiederherstellung Einsprachefrist Regeste Wird ein Strafbefehl einem im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglied ausgehändigt, gilt die Zustellung im Sinn von Art. 85 Abs. 3 StPO als rechtsgültig erfolgt. Erfolgt die Zustellung an vorgenannte Person indessen ohne ausdrückliche Bevollmächtigung des Adressaten, kann die im gleichen Haushalt lebende Person nicht als gewollt beigezogene Hilfsperson qualifiziert werden, weshalb ein etwaiges Verschulden derselben nicht dem Adressaten angerechnet werden kann. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigte verlangte die Wiederherstellung der Einsprachefrist, weil der Strafbefehl nicht von ihm, sondern von seinem im gleichen Haushalt lebenden Vater entgegengenommen worden sei und dieser den Strafbefehl unbemerkt auf eine Auslandreise mitgenommen habe. Dadurch habe der Beschuldigte erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der Strafbefehl am 15. November 2013 auf der Poststelle B. von einem Familienmitglied des Beschwerdeführers entgegengenommen worden sei. Da dieser Person eine eingeschriebene, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung ausgehändigt worden sei, müsse diese bevollmächtigt gewesen sein, eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung abzuholen. Eine Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person habe zur Folge, dass der Strafbefehl als wirksam zugestellt gelte. Die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person habe die Sendung – nach Angaben des Beschwerdeführers – ungeöffnet mit ins Ausland genommen. Selbst wenn dies zutreffe, hätte sich die Hilfsperson an die Abholung erinnern müssen und es wäre ihr zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer über die Sendung zu informieren. Es handle sich dabei um ein verschuldetes Versäumnis der Hilfsperson, welches dem Beschwerdeführer wie sein eigenes anzulasten sei, habe er doch die Hilfsperson mit der Abholung von wichtigen Sendungen betraut. Der Beschwerdeführer hätte somit sicherstellen müssen, dass er von dieser Hilfsperson über wichtige Sendungen informiert werde und ihm solche unverzüglich weitergeleitet würden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe zu keinem Zeitpunkt jemanden beauftragt oder bevollmächtigt, in seinem Namen Post entgegenzunehmen. Wenn der Postzusteller einem Familienmitglied gegen Unterschrift eine nicht an ihn adressierte eingeschriebene Postsendung übergebe, lasse sich daraus nicht das Einverständnis des eigentlichen Adressaten ableiten. Es handle sich dabei auch nicht um eine zulässige Ersatzzustellung. Die Post hätte hier überhaupt nicht ausgehändigt werden dürfen. Es dürfe als allgemein bekannt angesehen werden, dass eingeschriebene Post in der Regel dem Türöffnenden zur Gegenzeichnung hingereicht werde. Dies müsse auch der Staatsanwaltschaft bei der Auswahl der Versandart bewusst gewesen sein. Insofern nehme sie Fehler in der Zustellung billigend in Kauf. Die Information an ihn über den Strafbefehl sei nur deshalb unterblieben, weil das Einschreiben versehentlich und unbemerkt in das Reisegepäck geraten und erst am 26. November 2013, also nach Ablauf der Einsprachefrist, entdeckt worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben. Massgeblich für den Beginn der Einsprachefrist ist die Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine zulässige Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person hat zur Folge, dass der Strafbefehl dem Adressaten als wirksam zugestellt gilt, auch wenn dieser selbst davon keine Kenntnis erlangt. 4.2 Unbestrittenermassen wurde der Strafbefehl am 15. November 2013 vom Vater des Beschwerdeführers, der an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft ist, entgegengenommen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nahm der Vater den Strafbefehl nicht am Schalter der Poststelle B. in Empfang. Dies ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace), in welcher der 2 Empfang mit „Zugestellt durch“ vermerkt ist, was bedeutet, dass die Zustellung am Domizil des Beschwerdeführers erfolgte (bei einer Entgegennahme am Postschalter wäre stattdessen der Vermerk „Zugestellt Schalter“ aufgeführt, vgl. die Begriffserklärung der Post: http://www.post.ch/post-versenden-track-and-trace-begriffserklaerung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zustellung sei nicht rechtsgültig erfolgt bzw. die Sendung hätte seinem Vater gar nicht ausgehändigt werden dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Aushändigung einer eingeschriebenen Postsendung an eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person ist – vorbehältlich anderer Anweisung durch die Strafbehörde – zulässig und bewirkt eine rechtsgültige Zustellung (Art. 85 Abs. 3 StPO; vgl. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post [Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» Ziff. 2.3.5: „Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt“]). Somit gilt der Strafbefehl als am 15. November 2013 zugestellt, so dass die Einsprachefrist am 25. November 2013 endete. Die am 28. November 2013 der Post übergebe Einsprache erfolgte folglich verspätet. 4.3 Wird die Einsprachefrist versäumt, z.B. weil die im Sinn von Art. 85 Abs. 3 StPO zur Entgegennahme der Post berechtigte Person den Strafbefehl dem Adressaten nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht hat, steht der betroffenen Person die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuch offen (Art. 94 StPO). Eine Wiederherstellung wird indessen nur gewährt, wenn der Adressat glaubhaft machen kann, dass ihn – bzw. die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat – am Versäumnis kein Verschulden trifft (RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 94 N 33). Ein Verschulden von Hilfspersonen wie z.B. Boten ist dem Adressaten wie eigenes Verschulden anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2; RIEDO, a.a.O., Art. 94 N 58). 4.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist die eingeschriebene Postsendung versehentlich und unbemerkt in das Reisegepäck seines Vaters geraten und wurde erst nach Ablauf der Einsprachefrist ungeöffnet entdeckt. Diese Nachlässigkeit des Vaters stellt ein Verschulden dar, welches eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ausschliessen würde. Zu prüfen ist deshalb, ob das Verschulden des Vaters dem Beschwerdeführer angerechnet werden kann. 4.5 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, der Vater müsse vom Beschwerdeführer bevollmächtigt gewesen sein, da ihm eine an den Beschwerdeführer adressierte, eingeschriebene Postsendung ausgehändigt worden sei. Das verschuldete Versäumnis des Vaters sei dem Beschwerdeführer anzulasten, habe er doch die Hilfsperson mit der Abholung von wichtigen Sendungen betraut. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie unter Ziff. 4.2 hiervor dargelegt, nahm der Vater des Beschwerdeführers die Sendung nicht an der Poststelle, sondern an seinem Domizil in Empfang. Für eine Zustellung am Domizil des Empfängers an eine im gleichen Haushalt lebende Person ist keine Vollmacht des Adressaten notwendig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Vater zur Entgegennahme von Postsendungen (ausdrücklich) bevollmächtigt hätte, bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – wie bei eingeschriebenen Postsendungen üblich und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen – der Strafbefehl dem Vater 3 ohne Vorliegen einer Vollmacht ausgehändigt wurde. Die Zustellung an den Vater erfolgte somit ohne Zutun des Beschwerdeführers. Die Strafbehörde als Absenderin bestimmt die Art der Zustellung. Ihr kommt damit schlussendlich der Entscheid darüber zu, ob eine im gleichen Haushalt wie der Empfänger lebende Person die Sendung in Empfang nehmen darf oder ob die Zustellung an den Empfänger persönlich erfolgen muss. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Strafbefehl von seinem Vater in Empfang genommen wurde bzw. der Strafbefehl ihm ausgehändigt werden durfte, nicht zu verantworten. Insofern handelt es sich beim Vater nicht um eine vom Beschwerdeführer gewollt beigezogene Hilfsperson, weshalb der Grundsatz, dass sich eine Partei das Verschulden ihrer Hilfsperson wie eigenes anrechnen lassen muss, vorliegend nicht greift. Folglich kann dem Beschwerdeführer das Verschulden seines Vaters nicht angelastet werden. 4.6 Im Weiteren ist auch kein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers erkennbar. Da es sich beim Vater nicht um eine vom Beschwerdeführer beigezogene Hilfsperson handelt, kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte seinen Vater anweisen müssen, dass er über wichtige Sendungen informiert werde und ihm solche unverzüglich weitergeleitet werden. Dazu war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet. Abgesehen davon erscheint ohnehin fraglich, inwiefern eine solche Instruktion verhindert hätte, dass der Strafbefehl unbemerkt in das Reisegepäck des Vaters gelangt. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben erst am 26. November 2013, mithin nach Ablauf der Einsprachefrist, Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. Darauf ist abzustellen, zumal Gegenteiliges aus den vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden kann. Im Ergebnis war es dem Beschwerdeführer damit unverschuldeterweise nicht möglich, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat sein Wiederherstellungsgesuch folglich zu Unrecht abgewiesen. 4.7 Diesen Ausführungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl BM 13 43263 vom 11. November 2013 wiederhergestellt. Entsprechend ist festzustellen, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. […] 4