Dass die Aussagen vom 17. und diejenigen vom 18. Juli 2014 widersprüchlich wären und sich diese Widersprüche bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken müssten, ist weder manifest noch behauptet. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern er ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung des Protokolls vom 17. Juli 2014 aus den Akten hat. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es aber unbenommen, seinen Antrag auf Entfernung aus den Akten gegebenenfalls vor dem Sachgericht zu wiederholen. […] 3