Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2014 durch die Polizei hat der Beschwerdeführer Aussagen gemacht, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe indes bestritten. Anlässlich der Hafteröffnung vom 18. Juli 2014 hat er dann in Anwesenheit seines Verteidigers die am 17. Juli 2014 bei der Polizei gemachten Aussagen ausdrücklich bestätigt und die Tatvorwürfe erneut zurückgewiesen. Dass die Aussagen vom 17. und diejenigen vom 18. Juli 2014 widersprüchlich wären und sich diese Widersprüche bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken müssten, ist weder manifest noch behauptet.