Fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auch wenn die Eintretensvoraussetzungen 2 von Amtes wegen zu prüfen sind, ergibt sich aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) auch eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Nachweis für seien Beschwerdelegitimation zu erbringen (vgl. dazu GUIDON, a.a.O., N 216 und N 391 mit Hinweisen).