Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss überdies im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen steht die Beschwerde (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen) nicht zur Verfügung (GUIDON, a.a.O., N 244 mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.