Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, wenn sie durch den Entscheid beschwert ist. Daran fehlt es u.a. dann, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken kann (GUIDON, a.a.O., N 232 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss überdies im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein.