Eine Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Diese Praxis ist auch deshalb angezeigt, weil der endgültige Entscheid über ein Beweisverwertungsverbot in jedem Fall dem Sachgericht vorbehalten bleibt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO).