Aus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren bereits erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO), legt sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren Beweisen allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf. Eine Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage.