Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung von Beweismitteln aus den Akten wird aus diesen Gründen denn auch in der Lehre bejaht (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 100; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 10a; GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 141 N 118). Aus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren bereits erhoben worden sind (vgl. Art.