Nach konstanter Praxis (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 2, BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2 und BK 13 179 vom 4. September 2013 E. 2) sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Denn die beschuldigte Person hat in jedem Verfahrensstadium ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise im Strafverfahren nicht gegen sie verwendet werden. Mit der Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten soll nach der Intention des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass diese die Entscheidfindung des Gerichts nicht beeinflussen können.