Redaktionelle Vorbemerkungen Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2014 wünschte der Beschwerdeführer nach Belehrung über seine Rechte seinen Anwalt zu kontaktieren. Diesem Anliegen wurde stattgegeben. Danach machte der Beschwerdeführer Aussagen. Am 25. Juli 2014 erhob der Anwalt namens des Beschuldigten Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei Bern anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014. Beantragt wurde – unter Kostenund Entschädigungsfolge – dass das Protokoll vom 17. Juli 2014 aus den Akten zu weisen und der Vernichtung zuzuführen sei. Auszug aus den Erwägungen: […] 2. […]