{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-263_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_263_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a006d79620c55c7e1e8650d86a75be87583d380bdc31f9a28b6788b70009f472f00783ec809eb1467ccacc1ab2cf5bbf?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a006d79620c55c7e1e8650d86a75be87583d380bdc31f9a28b6788b70009f472f00783ec809eb1467ccacc1ab2cf5bbf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_263", "Checksum": "efae6d8d4872f8d1372b35a185a4e972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.11.2014 BK 2014 263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.11.2014 BK 2014 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Nichtentfernung unverwertbarer Beweismittel (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:32:23", "Checksum": "a3c6249fa2a05739cf1449a9e67af10d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.11.2014 BK 2014 263\nRegeste:\nBeschwerde gegen Nichtentfernung unverwertbarer Beweismittel (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2014 263\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 6. November 2014\n\nin der Strafsache\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen sexuellen Handlungen mit Kindern / Aus-den-Akten-Weisen des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 17. Juli 2014\n\nRegeste\nAus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren bereits erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO), legt sich die Beschwerdekammer bei der\nBeurteilung von Beschwerden gegen die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren\nBeweisen eine gewisse Zurückhaltung auf. Eine Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Zudem wird ein aktuelles rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Entfernung solcher Beweismittel nicht generell bejaht.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nAnlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2014 wünschte der Beschwerdeführer\nnach Belehrung über seine Rechte seinen Anwalt zu kontaktieren. Diesem Anliegen wurde\nstattgegeben. Danach machte der Beschwerdeführer Aussagen. Am 25. Juli 2014 erhob der\nAnwalt namens des Beschuldigten Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei Bern anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014. Beantragt wurde – unter Kostenund Entschädigungsfolge – dass das Protokoll vom 17. Juli 2014 aus den Akten zu weisen\nund der Vernichtung zuzuführen sei.\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n\n2.\n\n[…]\n\nNach konstanter Praxis (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 388 vom 31. März\n2014 E. 2, BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2 und BK 13 179 vom 4. September 2013\nE. 2) sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den\nStrafakten zulässig. Denn die beschuldigte Person hat in jedem Verfahrensstadium ein\nrechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise im Strafverfahren\nnicht gegen sie verwendet werden. Mit der Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten soll nach der Intention des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass\ndiese die Entscheidfindung des Gerichts nicht beeinflussen können. Der Gesetzgeber\nhat sich deshalb in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden, dass die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen und unter separatem Verschluss zu halten sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1184, wonach beim Belassen in den\nAkten verbunden mit der Pflicht zur Nichtbeachtung die Gefahr bestehe, dass die unverwertbaren Beweise die Entscheidfindung dennoch beeinflussen könnten). Daraus\nfolgt, dass die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass\nunverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung von Beweismitteln aus den\nAkten wird aus diesen Gründen denn auch in der Lehre bejaht (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 100; WOHLERS, in:\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 10a;\nGLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 141\nN 118). Aus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass\nder Beschwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren\nbereits erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO), legt sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren Beweisen allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf. Eine Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Diese Praxis ist auch deshalb angezeigt, weil der endgültige Entscheid über ein\nBeweisverwertungsverbot in jedem Fall dem Sachgericht vorbehalten bleibt (vgl. Art. 141\nAbs. 5 StPO).\n\nGemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat,\nwenn sie durch den Entscheid beschwert ist. Daran fehlt es u.a. dann, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken\nkann (GUIDON, a.a.O., N 232 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss überdies im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell\nsein. Zur abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen steht die Beschwerde (abgesehen\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmefällen) nicht zur Verfügung (GUIDON, a.a.O.,\nN 244 mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung. Fehlt sie,\nwird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auch wenn die Eintretensvoraussetzungen\n2\nvon Amtes wegen zu prüfen sind, ergibt sich aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) auch eine Verpflichtung des Beschwerdeführers,\nden Nachweis für seien Beschwerdelegitimation zu erbringen (vgl. dazu GUIDON, a.a.O.,\nN 216 und N 391 mit Hinweisen).\n\n"}