BK 2014 263 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt vom 6. November 2014 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern / Aus-den-Akten-Weisen des polizeilichen Einver- nahmeprotokolls vom 17. Juli 2014 Regeste Aus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Be- schwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren bereits er- hoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO), legt sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren Beweisen eine gewisse Zurückhaltung auf. Eine Entfernung von Beweismitteln aus den Ak- ten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Zudem wird ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung solcher Beweismittel nicht generell bejaht. Redaktionelle Vorbemerkungen Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2014 wünschte der Beschwerdeführer nach Belehrung über seine Rechte seinen Anwalt zu kontaktieren. Diesem Anliegen wurde stattgegeben. Danach machte der Beschwerdeführer Aussagen. Am 25. Juli 2014 erhob der Anwalt namens des Beschuldigten Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Kantons- polizei Bern anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014. Beantragt wurde – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – dass das Protokoll vom 17. Juli 2014 aus den Akten zu weisen und der Vernichtung zuzuführen sei. Auszug aus den Erwägungen: […] 2. […] Nach konstanter Praxis (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 2, BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2 und BK 13 179 vom 4. September 2013 E. 2) sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Denn die beschuldigte Person hat in jedem Verfahrensstadium ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise im Strafverfahren nicht gegen sie verwendet werden. Mit der Entfernung von unverwertbaren Beweismit- teln aus den Akten soll nach der Intention des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass diese die Entscheidfindung des Gerichts nicht beeinflussen können. Der Gesetzgeber hat sich deshalb in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden, dass die Aufzeich- nungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen und unter separa- tem Verschluss zu halten sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1184, wonach beim Belassen in den Akten verbunden mit der Pflicht zur Nichtbeachtung die Gefahr bestehe, dass die un- verwertbaren Beweise die Entscheidfindung dennoch beeinflussen könnten). Daraus folgt, dass die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden. Die Zulässig- keit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung von Beweismitteln aus den Akten wird aus diesen Gründen denn auch in der Lehre bejaht (vgl. GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 100; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 10a; GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 141 N 118). Aus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren bereits erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO), legt sich die Beschwerdekam- mer bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die die (Nicht)Entfernung von angeb- lich unverwertbaren Beweisen allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf. Eine Entfer- nung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechts- lage. Diese Praxis ist auch deshalb angezeigt, weil der endgültige Entscheid über ein Beweisverwertungsverbot in jedem Fall dem Sachgericht vorbehalten bleibt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, wenn sie durch den Entscheid beschwert ist. Daran fehlt es u.a. dann, wenn der Be- schwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken kann (GUIDON, a.a.O., N 232 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Be- schwer muss überdies im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen steht die Beschwerde (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen) nicht zur Verfügung (GUIDON, a.a.O., N 244 mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auch wenn die Eintretensvoraussetzungen 2 von Amtes wegen zu prüfen sind, ergibt sich aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) auch eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Nachweis für seien Beschwerdelegitimation zu erbringen (vgl. dazu GUIDON, a.a.O., N 216 und N 391 mit Hinweisen). Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2014 durch die Polizei hat der Beschwerdeführer Aussagen gemacht, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe indes bestritten. Anlässlich der Hafteröffnung vom 18. Juli 2014 hat er dann in Anwesenheit seines Verteidigers die am 17. Juli 2014 bei der Polizei gemachten Aussagen ausdrücklich bestätigt und die Tat- vorwürfe erneut zurückgewiesen. Dass die Aussagen vom 17. und diejenigen vom 18. Juli 2014 widersprüchlich wären und sich diese Widersprüche bei der Beweiswürdi- gung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken müssten, ist weder manifest noch behauptet. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern er ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung des Protokolls vom 17. Juli 2014 aus den Akten hat. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es aber unbenommen, seinen Antrag auf Entfernung aus den Akten gegebenenfalls vor dem Sachgericht zu wiederholen. […] 3