Die Verfahrensleitung bestimmt (unter Mitwirkungsrecht der Parteien) die Person des Experten, entscheidet, ob überhaupt ein solcher beigezogen wird, bestimmt die Fragen, erlaubt dem Experten den Beizug von Subexperten und überprüft die Fristeinhaltung. Bei der Auswahl ist sie voll verantwortlich (cura eligendo, custodiendo) dafür, dass der Experte den fachlichen Anforderungen genügt und die nötige Unabhängigkeit hat. Die Verfahrensleitung hat bereits bei der Einsetzung des Sachverständigen eine allfällige Befangenheit zu prüfen bzw. allfällig von den Parteien vorgebrachte Ausstandsgründe zu berücksichtigen.