Die Verfahrensleitung hat ihn gestützt auf Art. 184 Abs. 5 StPO auszuwechseln, sofern Ausstandsgründe vorliegen. Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass nach System und Konzept der Strafprozessordnung die Verfahrensleitung eine (sehr) starke Stellung haben soll. Sie führt und bestimmt den Prozess ganz allein. Im Gegenstück dazu unterliegen ihre Handlungen der Beschwerde. Die Verfahrensleitung bestimmt (unter Mitwirkungsrecht der Parteien) die Person des Experten, entscheidet, ob überhaupt ein solcher beigezogen wird, bestimmt die Fragen, erlaubt dem Experten den Beizug von Subexperten und überprüft die Fristeinhaltung.