2 aus Art. 189 StPO. Das Gesetz enthält damit keine Lücke, welche die analoge Anwendung von Art. 59 StPO für die Zuständigkeit bei Ausstandsgesuchen gegen Sachverständige notwendig machen würde, sondern regelt positivrechtlich, dass die Verfahrensleitung für die Auswechslung des Experten zuständig ist. Dies muss auch für den Fall der Befangenheit gelten. Bei Vorliegen von Befangenheit ist es nicht mehr im Interesse der Strafsache, dass dieser Experte weitermacht. Die Verfahrensleitung hat ihn gestützt auf Art.