Die knappe Begründung bestätigt, dass es sich nicht um das zentrale Thema handelte. Das Bundesgericht führte zudem keine zwingenden Gründe an, die gegen eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sprechen würden, sondern sagte einzig, „il est donc préférable de laisser (le soin de statuer sur la demande de récusation visant cet expert) à une autre autorité“. Zudem gebieten die nachstehenden Ausführungen ein Abweichen von diesem Urteil. 2.3 Der Gesetzgeber hält in Art. 183 Abs. 3 StPO lediglich fest, dass für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO gelten. Dieser Verweis bezieht sich aber nicht auf die Gesamtheit der Ausstandsregelungen (Art.