184 StPO bereits für die Ernennung zuständig sei, mache es Sinn, sie nicht auch über den Ausstand entscheiden zu lassen. Deshalb sei der Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Vorzug zu geben. 2.2 Beim zitierten Urteil des Bundesgerichts handelt es sich nicht um einen publizierten Leitentscheid. Die Zuständigkeitsfrage wurde nicht von den Parteien aufgeworfen und war nicht um- oder bestritten. Die knappe Begründung bestätigt, dass es sich nicht um das zentrale Thema handelte.