Regeste Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen einen Sachverständigen nicht zuständig. Art. 184 Abs. 5 StPO regelt positivrechtlich, dass die Verfahrensleitung für die Auswechslung des Experten zuständig ist. Dies muss auch für den Fall der Befangenheit gelten.