{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-248_2014-08-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_248_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b745ad9a2cc1d865a379d652d25c06c45b48382c59b2ef356d380f93579c304d8ff8a7cfc68cfb1c9430914cb7bf630c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b745ad9a2cc1d865a379d652d25c06c45b48382c59b2ef356d380f93579c304d8ff8a7cfc68cfb1c9430914cb7bf630c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_248", "Checksum": "3d9bead0c25362106e26e0bc457a247f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.08.2014 BK 2014 248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 25.08.2014 BK 2014 248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand Sachverständige (Leitentscheid) | Ausstand (59)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:33:22", "Checksum": "dcdcace92547e2f9c16eea82e1eb2d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.08.2014 BK 2014 248\nRegeste:\nAusstand Sachverständige (Leitentscheid) | Ausstand (59)\n\nBK 2014 248\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 25. August 2014\n\nin der Strafsache\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Gesuchsteller\n\ngegen\n\nB.\nGesuchsgegner\n\nwegen falschem ärztlichen Zeugnis / Ausstand\n\nRegeste\nDie Beschwerdekammer ist für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen einen Sachverständigen nicht zuständig. Art. 184 Abs. 5 StPO regelt positivrechtlich, dass die Verfahrensleitung für die Auswechslung des Experten zuständig ist. Dies muss auch für den Fall\nder Befangenheit gelten.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nIm Zusammenhang mit der Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls von C. sel.\nbeauftragte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 31. Januar 2014 D. vom\nInstitut für Rechtsmedizin (IRM) mit der Erstellung eines Gutachtens, wobei der Beauftragte\nermächtigt wurde, einen Mitarbeiter des Instituts mit der Ausarbeitung des Gutachtens zu\nbeauftragen. Das Gutachten wurde am 10. März 2014 von B. erstellt. Mit Verfügung vom\n3. Juni 2014 ernannte die Staatsanwaltschaft B. in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte als sachverständige Person und zog ihn zur Einvernahme u.a. der Beschuldigten\nbei. Zudem wurde er damit beauftragt, im Anschluss an die Einvernahme eine Ergänzung\nzum Aktengutachten vom 10. März 2014 zu verfassen. Die Beschuldigte stellte in der Folge\nein Ausstandsgesuch.\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n\n2. Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Die Beschwerdekammer trat in ihrem Entscheid BK 10 588 vom 13. Januar 2011 nicht auf das Ausstandsgesuch gegen einen\nSachverständigen ein. Zur Begründung führte sie aus: L’art. 183 CPP stipule que les\nmotifs de récusation prévus à l’art. 56 CPP pour les personnes exerçant une fonction au\nsein d’une autorité pénale sont applicables aux experts. Ce renvoi ne porte donc que sur\nles motifs de récusation (cf. DONATSCH, Kommentar StPO, Zurich 2010, N 25 ad\nart. 183) et non pas sur la question de la compétence pour statuer sur la demande de\nrécusation. Il en était du reste de même sous l’ancien droit de procédure (CPP-BE). La\nquestion de la compétence peut se déduire en revanche de l’interprétation de\nl’art. 183 CPP, l’autorité compétente pour statuer sur la demande de récusation étant\nlogiquement la même que celle qui est habilitée à nommer l’expert ou révoquer son\nmandat soit en l’occurrence le ministère public, au stade actuel de la procédure.\n2.1 Daran ist auch in Anbetracht des Urteils des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 betreffend einen Fall aus dem Kanton Waadt festzuhalten. Das Bundesgericht erachtete analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdekammer als zuständig für\nden Entscheid über den Ausstand eines Sachverständigen. Es kam zum Schluss, dass\nhinsichtlich der Zuständigkeit bei Ausstandsgesuchen gegen Sachverständige eine Gesetzeslücke bestehe, welche durch die analoge Anwendung von Art. 59 Abs. 1\nlit. b StPO geschlossen werden könne. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass auch\neine Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO, also eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Frage käme. Da die Staatsanwaltschaft aber gemäss Art. 184 StPO bereits\nfür die Ernennung zuständig sei, mache es Sinn, sie nicht auch über den Ausstand entscheiden zu lassen. Deshalb sei der Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Vorzug\nzu geben.\n2.2 Beim zitierten Urteil des Bundesgerichts handelt es sich nicht um einen publizierten Leitentscheid. Die Zuständigkeitsfrage wurde nicht von den Parteien aufgeworfen und war\nnicht um- oder bestritten. Die knappe Begründung bestätigt, dass es sich nicht um das\nzentrale Thema handelte. Das Bundesgericht führte zudem keine zwingenden Gründe\nan, die gegen eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sprechen würden, sondern sagte einzig, „il est donc préférable de laisser (le soin de statuer sur la demande de\nrécusation visant cet expert) à une autre autorité“. Zudem gebieten die nachstehenden\nAusführungen ein Abweichen von diesem Urteil.\n2.3 Der Gesetzgeber hält in Art. 183 Abs. 3 StPO lediglich fest, dass für Sachverständige\ndie Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO gelten. Dieser Verweis bezieht sich aber nicht\nauf die Gesamtheit der Ausstandsregelungen (Art. 56 bis Art. 60 StPO) und sagt damit\nnichts über die Zuständigkeit aus. Art. 59 StPO regelt denn auch ausschliesslich, wer\nüber den Ausstand entscheidet, wenn eine Strafbehörde befangen sein soll. Zur Zuständigkeit bei Ausstandsgesuchen gegen Sachverständige äussert sich die Bestimmung\nnicht. Hingegen hält Art. 184 Abs. 5 StPO fest, dass die Verfahrensleitung einen Auftrag\njederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen kann, wenn es im Interesse\nder Strafsache liegt. Dasselbe mit weiteren Handlungsmöglichkeiten ergibt sich auch\n\n"}