Der genaue Zeitpunkt der Mitteilung während der Einvernahme ist nicht aktenkundig. Ausgehend vom Eintreffen des Faxes mit dem Haftentscheid um 13.07 Uhr, musste der Staatsanwalt aber kurz darauf informiert gewesen sein. Wenn er zudem angab, die Einvernahme sei um 13.25 Uhr beendet gewesen, hätte die Beschwerde spätestens um 16.30 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht eingehen müssen. Mit Eingang um 16.50 Uhr hat der Staatsanwalt – unabhängig vom beanstandeten Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts – sein Beschwerderecht verwirkt. Diese Formstrenge ist in Anbetracht des Rechts auf unverzügliche Freilassung gestützt auf Art. 226 Abs. 5 sowie Art. 10 Abs. 2 BV angezeigt.