Massgebend für die Frist von drei Stunden ist nicht die effektiv erfolgte Ankündigung der Beschwerde, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme, da damit die unverzügliche Ankündigung verbunden ist. Dies zeigt das Beispiel in BGE 138 IV 148 E. 3.3, wo die Staatsanwaltschaft während der telefonischen Mitteilung die Beschwerde ankündigen musste bzw. die Frist ab Telefonanruf zu laufen begonnen hat. Andernfalls würde es die Staatsanwaltschaft in der Hand haben, mit dem Zuwarten der Ankündigung die dreistündige Beschwerdefrist zu verlängern. Der genaue Zeitpunkt der Mitteilung während der Einvernahme ist nicht aktenkundig.