Der Staatsanwalt führt darin aus, die Einvernahme sei um 13.25 Uhr beendet gewesen. Zudem gibt er an, er habe während der Einvernahme Kenntnis vom Haftentscheid erhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte der Staatsanwalt damit die Einvernahme unterbrechen müssen, um die Beschwerde unverzüglich ankündigen zu können. Massgebend für die Frist von drei Stunden ist nicht die effektiv erfolgte Ankündigung der Beschwerde, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme, da damit die unverzügliche Ankündigung verbunden ist.