2 habe und dieser Entscheid getroffen worden sei, ohne die Ergebnisse der Einvernahme abzuwarten. Selbst wenn dies nicht in Abrede gestellt werden sollte, stehen die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Haftentscheids im Widerspruch zu den Angaben des Staatsanwaltes in seinem von ihm ebenfalls erwähnten Schreiben vom 28. Mai 2014 an das Zwangsmassnahmengericht, welches diesem um 14.35 Uhr zugegangen ist. Der Staatsanwalt führt darin aus, die Einvernahme sei um 13.25 Uhr beendet gewesen.