Die Ankündigung der Beschwerde sei somit unverzüglich erfolgt. Dem Zwangsmassnahmengericht sei mitgeteilt worden, dass am 28. Mai 2014 die erwähnte Einvernahme stattfinden werde und dem Zwangsmassnahmengericht das Ergebnis dieser Einvernahme augenblicklich mitgeteilt werde. Am 27. Mai 2014 habe der Zwangsmassnahmenrichter ihm telefonisch in Aussicht gestellt, dass eine Haftentlassung des Beschuldigten mangels genügenden Tatverdachts nicht auszuschliessen sei. Er habe ihm hierauf mitgeteilt, dass die Einvernahme wohl bis in den Mittag hinein gehen werde.