einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen muss (BGE 138 IV 148 E. 3.3). 3. Der Haftentscheid wurde Staatsanwalt B gleichentags um 13.07 Uhr mittels Fax eröffnet. Staatsanwalt B führt in seiner Beschwerde aus, er sei zur Zeit der Eröffnung noch mit der Einvernahme der Privatklägerin (Opfer) im Verfahren gegen den Beschuldigten beschäftigt gewesen. Vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts habe er erst nach Beendigung dieser Einvernahme (13.56 Uhr) Kenntnis genommen. Die Ankündigung der Beschwerde sei somit unverzüglich erfolgt.