Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid über diese Beschwerde sei vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft ab und entliess den Beschuldigten unverzüglich aus der Untersuchungshaft.