Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde, über den Beschuldigten sei im Sinne des Haftverlängerungsantrages vom 23. Mai 2014 die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr für drei Monate anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid über diese Beschwerde sei vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.