{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-06-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-197_2014-06-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_197_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786b09bef6419d24833615c1bd07b364ffc52305ac24db7dbd16c2b2667576f57aa47d2261a6c778cbc394639f0e3b2613?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786b09bef6419d24833615c1bd07b364ffc52305ac24db7dbd16c2b2667576f57aa47d2261a6c778cbc394639f0e3b2613&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_197", "Checksum": "c95eb7123f7548ac7c2e9f373b396d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.06.2014 BK 2014 197"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 03.06.2014 BK 2014 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist staatsanwaltschaftliche Haftbeschwerde (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:35:04", "Checksum": "6d459cba60611a1d9b72e480f5133a48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.06.2014 BK 2014 197\nRegeste:\nFrist staatsanwaltschaftliche Haftbeschwerde (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 2014 197\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 3. Juni 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\n\nBeschwerdeführerin\n\nwegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfacher Schändung, evtl. mehrfacher sexueller\nNötigungen etc. / Verlängerung der Untersuchungshaft\n\nRegeste\nDie Staatsanwaltschaft muss innert drei Stunden seit Kenntnisnahme des abschlägigen\nHaftentscheids eine Beschwerde einreichen. Andernfalls ist ihr Beschwerderecht verwirkt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nMit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai 2014 wurde das\nHaftverlängerungsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im schriftlichen\nVerfahren abgewiesen und der Beschuldigte zuhanden des Migrationsdienstes des Kantons\nBern aus der Untersuchungshaft entlassen. Dagegen kündigte die Staatsanwaltschaft um\n14.10 Uhr Beschwerde an und überbrachte diese um 16.50 Uhr dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde, über den Beschuldigten sei im Sinne des Haftverlängerungsantrages vom 23. Mai 2014 die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr für drei Monate anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid\naufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid über diese Beschwerde\nsei vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung\nvom 28. Mai 2014 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw.\nAnordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft ab und entliess den Beschuldigten unverzüglich aus der Untersuchungshaft.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n2. Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung\ngemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem\nZwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids\nankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. In der Beschwerde sind auch\ndie notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen zu beantragen (Art. 388 StPO). Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die\nStaatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und\ndarin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit\ndem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu\nübermitteln (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer\ntelefonischen Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft festgehalten,\ndass die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen spätestens drei Stunden\nnach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person\nbeim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift\neinreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen muss (BGE 138 IV 148\nE. 3.3).\n3. Der Haftentscheid wurde Staatsanwalt B gleichentags um 13.07 Uhr mittels Fax eröffnet. Staatsanwalt B führt in seiner Beschwerde aus, er sei zur Zeit der Eröffnung noch\nmit der Einvernahme der Privatklägerin (Opfer) im Verfahren gegen den Beschuldigten\nbeschäftigt gewesen. Vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts habe er erst\nnach Beendigung dieser Einvernahme (13.56 Uhr) Kenntnis genommen. Die Ankündigung der Beschwerde sei somit unverzüglich erfolgt. Dem Zwangsmassnahmengericht\nsei mitgeteilt worden, dass am 28. Mai 2014 die erwähnte Einvernahme stattfinden werde und dem Zwangsmassnahmengericht das Ergebnis dieser Einvernahme augenblicklich mitgeteilt werde. Am 27. Mai 2014 habe der Zwangsmassnahmenrichter ihm telefonisch in Aussicht gestellt, dass eine Haftentlassung des Beschuldigten mangels genügenden Tatverdachts nicht auszuschliessen sei. Er habe ihm hierauf mitgeteilt, dass die\nEinvernahme wohl bis in den Mittag hinein gehen werde. Dem Zwangsmassnahmenrichter sei versprochen worden, dass das Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach\nBeendigung der Einvernahme das entsprechende Protokoll erhalte, so dass die Ergebnisse dieser Einvernahme in den Entscheid miteinfliessen könnten. Das Einvernahmeprotokoll sei dem Zwangsmassnahmengericht mit einem Begleitschreiben, in welchem\nam Haftverlängerungsantrag festgehalten worden sei, nach der Einvernahme überbracht worden. Es könne somit festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht während noch laufender und bis zum 30. Mai 2014 gutzuheissender Haftdauer –\nohne irgendwelche zeitliche Dringlichkeiten – einen Haftentlassungsentscheid getroffen\n\n"}