BK 2014 197 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfacher Schändung, evtl. mehrfacher sexueller Nötigungen etc. / Verlängerung der Untersuchungshaft Regeste Die Staatsanwaltschaft muss innert drei Stunden seit Kenntnisnahme des abschlägigen Haftentscheids eine Beschwerde einreichen. Andernfalls ist ihr Beschwerderecht verwirkt. Redaktionelle Vorbemerkungen Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai 2014 wurde das Haftverlängerungsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im schriftlichen Verfahren abgewiesen und der Beschuldigte zuhanden des Migrationsdienstes des Kantons Bern aus der Untersuchungshaft entlassen. Dagegen kündigte die Staatsanwaltschaft um 14.10 Uhr Beschwerde an und überbrachte diese um 16.50 Uhr dem Kantonalen Zwangs- massnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde, über den Be- schuldigten sei im Sinne des Haftverlängerungsantrages vom 23. Mai 2014 die Untersu- chungshaft wegen Fluchtgefahr für drei Monate anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwer- de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid über diese Beschwerde sei vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft ab und entliess den Be- schuldigten unverzüglich aus der Untersuchungshaft. Auszug aus den Erwägungen: [...] 2. Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. In der Beschwerde sind auch die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Mass- nahmen zu beantragen (Art. 388 StPO). Um dem Erfordernis der unverzüglichen Be- schwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmass- nahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmen- gericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer telefonischen Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen muss (BGE 138 IV 148 E. 3.3). 3. Der Haftentscheid wurde Staatsanwalt B gleichentags um 13.07 Uhr mittels Fax eröff- net. Staatsanwalt B führt in seiner Beschwerde aus, er sei zur Zeit der Eröffnung noch mit der Einvernahme der Privatklägerin (Opfer) im Verfahren gegen den Beschuldigten beschäftigt gewesen. Vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts habe er erst nach Beendigung dieser Einvernahme (13.56 Uhr) Kenntnis genommen. Die Ankündi- gung der Beschwerde sei somit unverzüglich erfolgt. Dem Zwangsmassnahmengericht sei mitgeteilt worden, dass am 28. Mai 2014 die erwähnte Einvernahme stattfinden wer- de und dem Zwangsmassnahmengericht das Ergebnis dieser Einvernahme augenblick- lich mitgeteilt werde. Am 27. Mai 2014 habe der Zwangsmassnahmenrichter ihm telefo- nisch in Aussicht gestellt, dass eine Haftentlassung des Beschuldigten mangels genü- genden Tatverdachts nicht auszuschliessen sei. Er habe ihm hierauf mitgeteilt, dass die Einvernahme wohl bis in den Mittag hinein gehen werde. Dem Zwangsmassnahmen- richter sei versprochen worden, dass das Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Beendigung der Einvernahme das entsprechende Protokoll erhalte, so dass die Ergeb- nisse dieser Einvernahme in den Entscheid miteinfliessen könnten. Das Einvernahme- protokoll sei dem Zwangsmassnahmengericht mit einem Begleitschreiben, in welchem am Haftverlängerungsantrag festgehalten worden sei, nach der Einvernahme über- bracht worden. Es könne somit festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt während noch laufender und bis zum 30. Mai 2014 gutzuheissender Haftdauer – ohne irgendwelche zeitliche Dringlichkeiten – einen Haftentlassungsentscheid getroffen 2 habe und dieser Entscheid getroffen worden sei, ohne die Ergebnisse der Einvernahme abzuwarten. Selbst wenn dies nicht in Abrede gestellt werden sollte, stehen die Ausführungen im Zu- sammenhang mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Haftentscheids im Widerspruch zu den Angaben des Staatsanwaltes in seinem von ihm ebenfalls erwähnten Schreiben vom 28. Mai 2014 an das Zwangsmassnahmengericht, welches diesem um 14.35 Uhr zugegangen ist. Der Staatsanwalt führt darin aus, die Einvernahme sei um 13.25 Uhr beendet gewesen. Zudem gibt er an, er habe während der Einvernahme Kenntnis vom Haftentscheid erhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte der Staats- anwalt damit die Einvernahme unterbrechen müssen, um die Beschwerde unverzüglich ankündigen zu können. Massgebend für die Frist von drei Stunden ist nicht die effektiv erfolgte Ankündigung der Beschwerde, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme, da damit die unverzügliche Ankündigung verbunden ist. Dies zeigt das Beispiel in BGE 138 IV 148 E. 3.3, wo die Staatsanwaltschaft während der telefonischen Mitteilung die Beschwerde ankündigen musste bzw. die Frist ab Telefonanruf zu laufen begonnen hat. Andernfalls würde es die Staatsanwaltschaft in der Hand haben, mit dem Zuwarten der Ankündigung die dreistündige Beschwerdefrist zu verlängern. Der genaue Zeitpunkt der Mitteilung während der Einvernahme ist nicht aktenkundig. Ausgehend vom Eintref- fen des Faxes mit dem Haftentscheid um 13.07 Uhr, musste der Staatsanwalt aber kurz darauf informiert gewesen sein. Wenn er zudem angab, die Einvernahme sei um 13.25 Uhr beendet gewesen, hätte die Beschwerde spätestens um 16.30 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht eingehen müssen. Mit Eingang um 16.50 Uhr hat der Staatsanwalt – unabhängig vom beanstandeten Vorgehen des Zwangsmassnahmenge- richts – sein Beschwerderecht verwirkt. Diese Formstrenge ist in Anbetracht des Rechts auf unverzügliche Freilassung gestützt auf Art. 226 Abs. 5 sowie Art. 10 Abs. 2 BV an- gezeigt. Das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft war gewährleistet und weitere Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht gerechtfertigt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. [...] 3